Rechtsprechung
   BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2211
BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89 (https://dejure.org/1990,2211)
BSG, Entscheidung vom 12.06.1990 - 2 RU 57/89 (https://dejure.org/1990,2211)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 1990 - 2 RU 57/89 (https://dejure.org/1990,2211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 287
  • NZA 1991, 159 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 45/65

    Pkw als Arbeitsgerät - Zweckbestimmung des Pkw - Verwahrungsbegriff

    Auszug aus BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89
    Verwendet ein Versicherter zur Abwicklung einer Dienstreise seinen privaten Pkw, so wird dieser dadurch in der Regel zwar nicht zum Arbeitsgerät i.S. des § 549 RVO (vgl. BSGE 24, 243, 246; BSG, Urteil vom 26. Juni 1985 - 2 RU 50/84 - in HV-Info 16/85 S. 29; Brackmann, a.a.O., S. 481 und Lauterbach/ Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 Anm. 8 jeweils m.w.N.), der Versicherte benutzt den Wagen aber im betrieblichen Interesse, und deshalb steht es im inneren Zusammenhang mit der Dienstreise, wenn er die erforderlichen Fahrzeugpapiere mit sich führt und sichert.
  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 50/84
    Auszug aus BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89
    Verwendet ein Versicherter zur Abwicklung einer Dienstreise seinen privaten Pkw, so wird dieser dadurch in der Regel zwar nicht zum Arbeitsgerät i.S. des § 549 RVO (vgl. BSGE 24, 243, 246; BSG, Urteil vom 26. Juni 1985 - 2 RU 50/84 - in HV-Info 16/85 S. 29; Brackmann, a.a.O., S. 481 und Lauterbach/ Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 Anm. 8 jeweils m.w.N.), der Versicherte benutzt den Wagen aber im betrieblichen Interesse, und deshalb steht es im inneren Zusammenhang mit der Dienstreise, wenn er die erforderlichen Fahrzeugpapiere mit sich führt und sichert.
  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 95/79

    Dienstreise - Wegfall des Versicherungsschutzes - Essenseinnahme - Dauer des

    Auszug aus BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89
    Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 - in BG 1964, 373 zu Wegen in einem Restaurant; BSGE 50, 100 zu Wegen nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG, Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 - zum Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels).
  • BSG, 27.07.1989 - 2 RU 3/89

    Unfallversicherungsschutz bei Saunabesuch während Dienstreise

    Auszug aus BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89
    Der Versicherungsschutz entfällt allerdings dann, wenn sich der Reisende persönlichen, von der beruflichen Tätigkeit und den Besonderheiten des auswärtigen Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - zu einem Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110 zu einem Spaziergang; Brackmann, a.a.O., S. 481v m.w.N.).
  • BSG, 26.04.1990 - 2 RU 54/89

    Dienstreise; Geschäftsreise

    Auszug aus BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89
    Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 - in BG 1964, 373 zu Wegen in einem Restaurant; BSGE 50, 100 zu Wegen nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG, Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 - zum Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels).
  • BSG, 11.08.1988 - 2 RU 80/87
    Auszug aus BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89
    Dem stehe das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. August 1988 - 2 RU 80/87 - nicht entgegen.
  • BSG, 25.03.1964 - 2 RU 123/61
    Auszug aus BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89
    Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 - in BG 1964, 373 zu Wegen in einem Restaurant; BSGE 50, 100 zu Wegen nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG, Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 - zum Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Versicherte sich von der Betriebsstätte seines Beschäftigungsunternehmens entfernt oder diese zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsucht, weil er zB die Reise unmittelbar von zu Hause aus antritt, und - im Unterschied zu den sog Betriebswegen - den Ort, in dem die Betriebsstätte liegt, verlässt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 und 25).

    Entsprechend der versicherten Tätigkeit und dem Auftrag des Unternehmens kann eine solche Reise nur einige Stunden, aber auch mehrere Tage, Wochen oder gar Monate dauern (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3), mit privaten Besuchen verknüpft oder unterbrochen werden (BSG SozR Nr. 7 zu § 548 RVO und SozR 3-2200 § 548 Nr. 25).

    Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95: Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).

    Der sehr weit gehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen findet seine Begründung in der Erwägung, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist, wie derjenige am Wohnort (vgl BSGE 8, 48, 57; SozR 3-2200 § 548 Nr. 3) und dass der Versicherte sich aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit gegebenenfalls gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • LSG Bayern, 06.11.2017 - L 3 U 52/15

    Tod im Hotelzimmer bei Dienstreise

    Während einer Dienstreise ist ein Versicherter allerdings nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt; vielmehr lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt (BSG, Urteil vom 12.06.1990, 2 RU 57/89, SozR 3-2200 § 548 Nr. 3, Rn. 16).

    Die besonderen Umstände bei einer dienstlich veranlassten Reise bringen es aber mit sich, bei einer Reihe von Tätigkeiten anders als an sich am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 57/89 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 3, Rn. 16).

    Der betrieblich bedingte Aufenthalt an einem fremden Ort auch außerhalb der Arbeitszeit wird nämlich nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst, wie derjenige am Wohnort (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 57/89 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 3, Rn. 16).

    Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 57/89 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 3, Rn. 16; BSG, Urteil vom 25.03.1964 - 2 RU 123/61 - in BG 1964, 373 zu Wegen in einem Restaurant; BSGE 50, 100 zu Wegen nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG, Urteil vom 26.04.1990 - 2 RU 54/89 - zum Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels).

    Der Versicherungsschutz entfällt allerdings dann, wenn sich der Reisende persönlichen, von der beruflichen Tätigkeit und den Besonderheiten des auswärtigen Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 57/89 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 3, Rn. 16; BSG, Urteil vom 27.07.1989 - 2 RU 3/89 - zu einem Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110 zu einem Spaziergang).

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Allerdings kann am Ort der auswärtigen Betätigung bei bestimmten Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort (stRspr: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3; zuletzt BSG vom 19. August 2003 - B 2 U 43/02 R - SozR 4-2200 § 550 Nr. 1 RdNr 8; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2008, § 8 RdNr 88, 100).
  • LSG Hessen, 11.03.2019 - L 9 U 118/18

    Bestohlener ohne Unfallversicherungsschutz

    Bezogen auf Dienstreisen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1990 (Az.: 2 RU 57/89) ausgeführt, dass der Reisende während der Dienstreise nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - L 3 U 148/20

    Wegeunfall - Lösung von der versicherten Tätigkeit - betriebliche

    Erst wenn es sich um Gegenstände handelt, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind, ist es erforderlich, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (BSG, Urteile vom 09. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, Rn. 32, vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R -, Rn. 26 ff., vom 12. Juni 1990 - 2 RU 57/89 -, Rn. 17, vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R -, Rn. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 - L 3 U 208/12 -, Rn. 35; jeweils zitiert nach Juris).
  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 21/94

    Unfallversicherungsschutz während einer Dienstreise

    Im vorliegenden Fall beurteilt sich der Versicherungsschutz entgegen der Auffassung des LSG nicht nach § 550 Abs. 1 RVO, sondern nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, weil sich der Kläger auf einer Dienstreise befand (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3).

    Einerseits bringen es die besonderen Umstände einer dienstlich veranlaßten Reise mit sich, bei einer Reihe von Tätigkeiten anders als am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen, weil der betrieblich bedingte Aufenthalt in einem fremden Ort auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflußt wird, wie derjenige am Wohnort, so daß sich der Versicherungsschutz während einer Dienstreise auch auf solche Tätigkeiten erstrecken kann, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3).

  • LSG Hessen, 14.08.2020 - L 9 U 188/18

    Skiunfall in den USA ist kein Arbeitsunfall

    Der Reisende ist während der Dienstreise nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt; vielmehr lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 57/89 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 3).
  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Bezogen auf Dienstreisen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1990 (Az.: 2 RU 57/89) ausgeführt, dass der Reisende während der Dienstreise nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt sei.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2017 - L 3 U 4821/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Abgrenzung: Wegeunfall von Betriebsweg -

    Ein Gegenstand ist aber nur dann ein Arbeitsgerät, wenn er objektiv für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich, also erheblich überwiegend, für die versicherte Tätigkeit gebraucht wird (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - juris; BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R - juris; BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 57/89 - juris), wobei zu beachten ist, dass die Verwendung für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII keine betriebliche Nutzung darstellt (BSG, Urteil vom 17.12.1975 - 2 RU 77/75 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2012 - L 1 U 4738/11
    Ist der Beschäftigte infolge der auswärtigen Tätigkeit gezwungen, zur Nahrungsaufnahme erst einen längeren Weg zurückzulegen, dann ist folglich auch dieser Weg dem Unfallversicherungsschutz unterstellt (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 - 2 RU 123/61 -, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr. 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 54/89 -: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95, Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: Spaziergang).

    Der sehr weit gehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen findet seine Begründung in der Erwägung, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist, wie derjenige am Wohnort (vgl. BSGE 8, 48, 57; SozR 3-2200 § 548 Nr. 3) und dass der Versicherte sich aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit gegebenenfalls gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - L 15 U 594/20

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung;

  • LSG Sachsen, 27.05.2004 - L 2 U 120/02

    Rechtmäßigkeit der mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochenen Rücknahme eines

  • LSG Bayern, 12.07.2001 - L 17 U 305/00

    Anspruch einer Altenpflegepraktikantin auf Entschädigungsleistungen aus der

  • BSG, 28.06.1991 - 2 RU 70/90

    Anspruch der Kinder und des Ehegatten auf Hinterbliebenenentschädigung nach einem

  • LSG Hessen, 05.04.1995 - L 3 U 580/94

    Kein UV-Schutz (§ 550 Abs. 1 RVO) auf dem Weg von der Tankstelle zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2002 - L 6 KN 1/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2007 - L 6 U 210/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2006 - L 6 U 208/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht